Diese Überlegung hätten sich die Parteien wohl auch bei der Vereinbarung von Art. 4 Abs. 2 des Baurechtsvertrages gemacht (Gesuch Rz. 36). Da die Gesuchsgegnerin zur Ermöglichung eines möglichst nahtlosen Weiterbetriebs der Tankstelle durch die neue Baurechtsnehmerin auf ihr Rückbaurecht verzichtet habe, sei die Tankstellenanlage an die Gesuchsgegnerin per 18. Oktober 2022 heimgefallen. Dadurch sei die Gesuchsgegnerin