Hätten die geschäftserfahrenen Parteien in Abweichung zur gesetzlichen Regelung einen solchen Verzicht vereinbaren wollen, so hätten sie dies ausdrücklich tun müssen (Gesuch Rz. 34). Bei sehr technischen Bauten, wie etwa auch einer Tankstelle, würden die Baurechtsparteien oftmals einen Rückbau der Baute und eine Wegbedingung der Heimfallentschädigung vereinbaren, weil der Grundeigentümer für eine solche Baute in der Regel keine Verwendung habe. Diese Überlegung hätten sich die Parteien wohl auch bei der Vereinbarung von Art.