Insbesondere sei die Heimfallentschädigung für diesen Fall nicht wegbedungen worden. Es gelte entsprechend das dispositive Gesetzesrecht (Gesuch Rz. 16 f.; 33 ff., 39). Hätten die geschäftserfahrenen Parteien in Abweichung zur gesetzlichen Regelung einen solchen Verzicht vereinbaren wollen, so hätten sie dies ausdrücklich tun müssen (Gesuch Rz. 34).