Die Parteien hätten für Heimfall in Art. 4 des Baurechtsvertrags vereinbart, dass im Falle eines Rückbaus der fest mit dem Grundstück verbundenen Bauwerke von einem Verzicht auf eine Heimfallentschädigung auszugehen sei. Hingegen sei der Fall der Übernahme der fest mit dem Grundstück verbundenen, unter- und oberirdischen Bauten durch die Gesuchsgegnerin bei ordentlicher Beendigung des Baurechts vertraglich nicht geregelt worden. Insbesondere sei die Heimfallentschädigung für diesen Fall nicht wegbedungen worden.