Ziff. 1 ZGB, Art. 76 Abs. 3 GBV).5 Die Voraussetzungen für die Vormerkung einer vorläufigen Eintragung sind glaubhaft zu machen (Art. 961 Abs. 3 ZGB). Dabei ist das Beweismass der Glaubhaftmachung bis zur untersten Schwelle herabgesetzt; die Eintragung darf nur verweigert werden, wenn der Bestand des Pfandrechts als ausgeschlossen erscheint oder höchst unwahrscheinlich ist.