779d Abs. 2 ZGB). Die Eintragung muss spätestens drei Monate nach dem Untergang des Baurechtes erfolgen (Art. 779d Abs. 3 ZGB). Dabei handelt es sich um eine Verwirkungsfrist, nach deren Ablauf die Eintragung nicht mehr vorgenommen werden kann.3 2.3. Vorläufige Eintragung Der behauptete Anspruch kann als vorsorgliche Massnahme 4 durch Vormerkung einer vorläufigen Eintragung gesichert werden (Art. 961 Abs. 1