2.2. Grundpfandrechtliche Sicherung der Entschädigungsforderung Wird die Entschädigung nicht bezahlt oder sichergestellt, so sieht Art. 779d Abs. 2 ZGB ein mittelbares gesetzliches Grundpfandrecht2 am baurechtsbelasteten Grundstück vor: Der bisherige Bauberechtigte oder ein Gläubiger, dem das Baurecht verpfändet war, kann verlangen, dass an Stelle des gelöschten Baurechtes ein Grundpfandrecht mit demselben Rang zur Sicherung der Entschädigungsforderung eingetragen wird (Art. 779d Abs. 2 ZGB).