2. Allgemeine Voraussetzungen der vorläufigen Eintragung 2.1. Entschädigung für heimfallende Bauwerke Ein Grundstück kann mit der Dienstbarkeit belastet werden, dass jemand das Recht erhält, auf oder unter der Bodenfläche ein Bauwerk zu errichten oder beizubehalten (Art. 779 Abs. 1 ZGB). Geht dieses Baurecht infolge Zeitablaufs oder aus anderen Gründen unter, so fallen die bestehenden Bauwerke dem Grundeigentümer heim, indem sie wieder zu Bestandteilen seines Grundstückes werden (Art. 779c ZGB).