8. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2022 bewilligte der Präsident den Antrag um superprovisorische Anordnung der Vormerkung der vorläufigen Eintragung eines Grundpfandrechts gemäss Art. 779d Abs. 2 i.V.m. Art. 961 ZGB anstelle des untergegangenen Baurechts für eine Tankstellenanlage, mit demselben Rang auf dem Grundstück der Gesuchsgegnerin, GB S. -4- Nr. aaa, superprovisorisch für eine Pfandsumme von Fr. 900'000.00 zuzüglich Zins zu 5 % ab dem 18. Oktober 2022. Gleichzeitig wies er das Grundbuchamt T. an, die Vormerkung sofort einzutragen.