Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, ihr stehe infolge der Beendigung des Baurechts eine Entschädigung i.S.v. Art. 779d Abs. 1 ZGB für das heimfallende Bauwerk zu. Da die Gesuchsgegnerin den Anspruch der Gesuchstellerin ablehne, habe diese gestützt auf Art. 779d Abs. 2 ZGB einen materiell-rechtlichen Anspruch auf Eintragung eines Grundpfandrechts auf dem Grundstück der Gesuchsgegnerin.