5. Die Gesuchsgegnerin schloss betreffend die errichtete Anlage mit Wirkung ab dem 1. November 2022 einen neuen Baurechtsvertrag mit der F. (Gesuch Rz. 37; Antwort Rz. 29). 6. Die Gesuchsgegnerin verzichtete auf die Ausübung ihres vertraglichen Rückbaurechts (GB 5 Art. 4 Abs. 2), worauf die Gesuchstellerin diverse mobile Anlagen entfernte und der Gesuchsgegnerin die mit dem Grundstück verbundenen unter- und oberirdischen Tankstellenanlagen und -ein- richtungen am 18. Oktober 2022 übergab (Gesuch Rz. 18 f.; Antwort Rz. 14 f.). 7. Mit Gesuch vom 16. Dezember 2022 (Postaufgabe: gleichentags) stellte die Gesuchstellerin die folgenden Rechtsbegehren: