Die unter dem Werkvertrag zu erbringenden Leistungen sind gemeinsam zu betrachten und wurden zwischen Oktober 2021 und dem 19. August 2022 (Gesuch Rz. 30) und damit innert relativ kurzer Zeit realisiert. Entsprechend hat eine funktionale Einheit – auch wenn sie grundsätzlich die Ausnahme darstellt – nach Massgabe des stark herabgesetzten Beweismasses als glaubhaft zu gelten.