Dies ist vorliegend nicht der Fall. Der Werkvertrag vom 28. September 2021 unterscheidet nicht zwischen den Gemeinschafts- und den Sonderrechtsteilen und auch nicht zwischen den einzelnen Stockwerkeinheiten. Die unter dem Werkvertrag zu erbringenden Leistungen sind gemeinsam zu betrachten und wurden zwischen Oktober 2021 und dem 19. August 2022 (Gesuch Rz. 30) und damit innert relativ kurzer Zeit realisiert.