Grundsätzlich gilt ein nach individuellen und gemeinschaftlichen Bauteilen getrennter Fristenlauf, wobei die Eintragungsfrist für jede Stockwerkeigentumseinheit als eigenständiges Grundstück separat einzuhalten ist.19 Die Gesuchstellerin geht implizit von einem einheitlichen Beginn der Viermonatsfrist für sämtliche Grundstücke aus. Die vorläufige Eintragung darf jedoch nur verweigert werden, wenn der Pfandrechtsanspruch klarerweise nicht besteht (vgl. E. 2.2.).