Die Gesuchstellerin behauptet, die letzten Arbeiten am Bauobjekt am 19. August 2022 ausgeführt zu haben. Namentlich hätten die Arbeiten im Streichen der Wände, der Decke und des Bodens im Keller, im Streichen des Lifts sowie des Abflussdeckels bestanden. Weiter habe die Gesuchstellerin an diesem Datum die Fugen jeder Türe mit Silikon versehen (Gesuch Rz. 8). Hierfür reicht sie entsprechende Arbeitsrapporte mit Fotographien ins Recht (GB 6, 8).