4.2. Würdigung Am 14. Dezember 2022 trug das Grundbuchamt T. die Vormerkungen der vorläufigen Eintragung gemäss gleichentags erfolgter superprovisorischer Anordnung im Tagebuch ein. Somit muss die Gesuchstellerin glaubhaft machen, dass am oder nach dem 14. August 2022 noch fristwahrende Arbeiten erfolgten.