- Gemeinschaftliche Teile: Fr. 60'672.34 (GB 21) - Wohnungstyp A1: Fr. 294'626.88 (GB 22) - Wohnungstyp A5: Fr. 94'126.35 (GB 23) 12 BSK ZGB II-THURNHERR (Fn. 1), Art. 839/840 N. 10 m.w.N. -9- - Wohnungstyp A7: Fr. 123'450.68 (GB 24) - Wohnungstyp A8: Fr. 38'460.71 (GB 25). Die Gesuchsgegnerin hat nicht bestritten, dass der noch unbezahlte Betrag von Fr. 120'505.00 entsprechend dem Verhältnis der auf die gemeinschaftlichen Teile sowie die jeweiligen Wohnungstypen entfallenden Beträge zur Gesamtsumme auf diese zu verteilen ist, womit sich folgende Werte ergeben: