Ebenso hat die Gesuchstellerin glaubhaft gemacht, dass von der gesamten Werklohnforderung ein Betrag von Fr. 120'505.00 noch nicht beglichen wurde (Gesuch Rz. 11 ff.; GB 17), woraus sich die Pfandsumme ergibt. Glaubhaft gemacht ist ferner, dass die Arbeiten der Gesuchstellerin wie folgt den gemeinschaftlichen Teilen der Liegenschaft bzw. den vier verschiedenen Wohnungstypen (A1, A5, A7 und A8) der Stockwerkeigentumseinheiten zugutekamen: