Sodann hat die Gesuchsgegnerin die von der Gesuchstellerin behauptete Werklohnforderung in der Höhe von Fr. 611'336.81 nur pauschal und unspezifisch "in Höhe und Bestand" bestritten. Vertraglich wurde ein Werklohn von Fr. 580'000.00 (inkl. MwSt.) vereinbart (Gesuch Rz. 5; GB 3). Sodann setzt die Gesuchsgegnerin den Ausführungen der Gesuchstellerin, wonach sie mit Regiearbeiten beauftragt worden sei, nichts entgegen.