ZGB, was auch die Gesuchsgegnerin nicht in Abrede stellt. Die Frage, ob die Gesuchstellerin allein mit der gesuchsgegnerischen Nebenintervenientin oder darüber hinaus auch mit der F. in einem Vertragsverhältnis stand, kann vorliegend offenbleiben, da nicht bestritten ist, dass die Gesuchstellerin mit der Erbringung der Gip- ser- und Malerarbeiten beauftragt wurde und ohnehin die Gesuchsgegnerin als Grundstückeigentümerin im vorliegenden Verfahren passivlegitimiert ist (Drittpfandverhältnis).12