3.2. Würdigung Es ist unbestritten, dass die Gesuchstellerin gestützt auf den Werkvertrag vom 28. September 2021 (GB 3) zugunsten des Grundstücks der Gesuchsgegnerin G. Nr. C sowie der daran bestehenden achtzehn zu Stockwerkeigentum ausgestalteten Miteigentumsanteile Gipser- und Malerarbeiten vorgenommen hat (vgl. Gesuch Rz. 6). Dabei handelt es sich um pfandberechtigte Leistungen i.S.v. Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB, was auch die Gesuchsgegnerin nicht in Abrede stellt.