Für die Bauarbeiten an gemeinschaftlichen Bauteilen hat der Bauunternehmer hingegen die Wahl, entweder die Gesamtliegenschaft zu belasten oder die Forderung auf die Stockwerkeinheiten aufzuteilen. Dieses Wahlrecht gilt nicht, wenn einzelne Stockwerkeigentumseinheiten bereits mit Grundlasten oder Grundpfandrechten belastet sind (Art. 648 Abs. 3 ZGB).10 Die einzelnen Stockwerkeigentumseinheiten sind diesfalls quotenproportional, d.h. entsprechend dem Verhältnis der Wertquoten der einzelnen Stockwerkanteile, zu belasten.11