Beim Stockwerkeigentum bedeutet dies, dass wertvermehrende Leistungen zum Zweck der individuellen Ausgestaltung der Stockwerkeinheit nur durch ein Bauhandwerkerpfandrecht auf dem jeweiligen Miteigentumsanteil gesichert werden können.9 Für die Bauarbeiten an gemeinschaftlichen Bauteilen hat der Bauunternehmer hingegen die Wahl, entweder die Gesamtliegenschaft zu belasten oder die Forderung auf die Stockwerkeinheiten aufzuteilen.