7.2. Mit Verfügung vom 19. Januar 2023 nahm der Präsident der Gesuchsgegnerin die Antwortfrist einstweilen ab und setzte den Streitberufenen Frist zur Stellungnahme bis zum 30. Januar 2023. 7.3. Mit Eingabe vom 30. Januar 2023 (Postaufgabe: gleichentags) stellte die gesuchsgegnerische Nebenintervenientin die folgenden Anträge: 1. Es sei die C., mit Sitz in U., als Nebenintervenientin auf der Seite der Gesuchsgegnerschaft zuzulassen. 2. Es seien der C. sämtliche Prozessakten zur Einsicht zuzustellen.