5. Das Grundbuchamt T. merkte die vorläufigen Eintragungen am 14. Dezember 2022 (Tagebuchnummer 11284) im Tagebuch vor. -4- 6. Mit Verfügung vom 11. Januar 2023 setzte der Präsident der Gesuchsgegnerin eine letzte, nicht erstreckbare Nachfrist von 10 Tagen für die Erstattung einer schriftlichen Antwort an. 7. 7.1. Mit Eingabe vom 16. Januar 2023 verkündete die Gesuchsgegnerin der C. und der F. je den Streit und beantragte, es sei ihr die Frist zur Erstattung einer Gesuchsantwort vorerst abzunehmen.