3.4. Verzugszinsen Der Anspruch der Gesuchstellerin auf Verzugszinsen (5 % ab dem 1. Dezember 2022) blieb von der Gesuchsgegnerin unbestritten, weshalb er zuzüglich zur Pfandsumme einzutragen ist. 4. Eintragungsfrist Die Gesuchsgegnerin macht nicht geltend, die viermonatige Eintragungsfrist nach Art. 839 Abs. 2 ZGB sei nicht eingehalten worden, weshalb es bei den Ausführungen gemäss E. 6.2 der Verfügung vom 13. Dezember 2022 bleibt.