Was die Aufteilung der Pfandsumme auf die beiden Grundstücke anbelangt, so ist zu berücksichtigen, dass im Rahmen des vorliegenden Verfahrens betreffend vorläufige Eintragung eine Aufteilung nach Bruchteilen erlaubt ist. Aufgrund der gleichen Grundstücksgrösse (je 679 m2), der nahezu baugleichen Häuser und der nahezu identischen Bruttogeschossflächen von 483.69 m2 bzw. 478.39 m2 erscheint eine vorläufig hälftige Aufteilung der Pfandsumme als sachgerecht für die von der Gesuchstellerin erbrachten Baumeisterarbeiten.