nicht geradezu als ausgeschlossen.9 In einem solchen Zweifelsfall ist die vorläufige Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts zu bewilligen und die Entscheidung dem Richter im ordentlichen Verfahren zu überlassen (vgl. oben E. Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.). Betreffend die Teuerungsausgleichsforderungen haben sich die Parteien daher im ordentlichen Verfahren mit substantiierten Behauptungen und Beweismitteln auseinanderzusetzen.