Der Gutheissung des vorliegenden Gesuchs steht auch nicht entgegen, dass die Gesuchstellerin noch keine Detailrapporte eingereicht hat, zumal die Gesuchsgegnerin die Erbringung der entsprechenden Nachtragsarbeiten durch die Gesuchstellerin nicht bestreitet. Zwar trifft es zu, dass die Parteien im Werkvertrag einen Teuerungsausgleich ausgeschlossen haben (GB 3). Gestützt auf Art. 373 Abs. 2 OR erscheinen die gesuchstellerischen Teuerungsausgleichsforderungen aber