3.3. Würdigung Es ist unbestritten, dass die Gesuchstellerin auf den beiden umstrittenen Grundstücken, die beide 679 m2 gross sind (vgl. GB 4), bauhandwerkerpfandberechtigte Arbeiten leistete. Dass ein gewisser Teil der Arbeitsleistungen noch offen sein soll, steht dem nicht entgegen, zumal die Gesuchsgegnerin auch nicht behauptet, in welchem Umfang Arbeiten noch nicht erbracht worden seien.