Ferner seien die Teuerungszuschläge in der Höhe von Fr. 26'255.00 unberechtigt, zumal im Werkvertrag der Teuerungszuschlag ausgeschlossen worden sei (Antwort Rz. B/3). Der offene Betrag aus dem Werkvertrag in der Höhe von Fr. 83'000.00 sei sodann unsubstantiiert und nicht belegt. Die Gesuchstellerin gehe unbeachtet der effektiv geleisteten Arbeiten vom Werklohn aus. Pfandberechtigt sei jedoch nicht der Werklohn, sondern bloss die konkret geleisteten Arbeiten. Aus dem Schreiben vom 18. Oktober 2022 gehe sodann hervor, dass noch Arbeiten pendent seien (Antwort Rz. B/4). Die Nachtrags- und Regiearbeiten seien sodann nicht hinreichend belegt.