Sämtliche Arbeiten seien gleichmässig auf beiden Grundstücken erbracht worden, auf denen je ein fast baugleiches Haus erstellt worden sei. Die Bruttogeschossflächen unterschieden sich mit 483.69 m2 und 478.39 m2 kaum. Dementsprechend rechtfertige sich eine hälftige Aufteilung der Pfandsumme auf beide Grundstücke (Gesuch Rz. 13). 3.1.2. Gesuchsgegnerin Die Gesuchsgegnerin macht geltend, die Gesuchstellerin reiche bloss Aufstellungen zu Nachtragsleistungen, aber keine Detailrapporte ins Recht. Dasselbe gelte für die Teuerungszuschläge (Antwort Rz. B/2).