2. Die Anweisung gemäss Ziffer 1 hiervor sei superprovisorisch zu verfügen und dem Grundbuchamt unverzüglich zur vorläufigen Eintragung im Grundbuch mitzuteilen. 3. Der Gesuchstellerin sei eine angemessene Frist, bezeichnet durch einen Endtermin, anzusetzen, um Klage auf definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts gemäss Ziffer 1 hiervor zu Lasten der genannten Parzellen der Gesuchsgegnerin einzureichen.