8.3. Eine abweichende Verlegung der Prozesskosten im allenfalls vor Handelsgericht stattfindenden Hauptprozess im ordentlichen Verfahren oder aufgrund separater Verfügung im vorliegenden Verfahren bleibt vorbehalten. Der Präsident erkennt: 1. In Gutheissung des Gesuchs vom 8. Dezember 2023 werden die mit Verfügung vom 9. Dezember 2022 zugunsten der Gesuchstellerin auf den Grundstücken der Gesuchsgegnerin angeordneten Vormerkungen wie folgt vorsorglich bestätigt.