den verurkundeten Aussagen der gesuchsgegnerischen Nebenintervenientin und der E. betreffend die beabsichtigte Begleichung des offenen Betrags von Fr. 254'954.90 (GB 29 f.) hat die Gesuchstellerin spätestens am 30. Juni 2023 Gewissheit, ob ihre offene Forderung bezahlt wurde. Sollte dies nicht eintreffen, ist der Gesuchstellerin noch Zeit für die Ausarbeitung der Klageschrift zuzugestehen. Eine Prosequierungsfrist von 6 Monaten erscheint nach dem Gesagten nicht unangemessen, zumal die Gesuchsgegnerin hiergegen auch keine Einwände vorbrachte.