Mit Bezahlung der offenen Forderung würde das Bauhandwerkerpfandrecht dahinfallen und ein allfällig bereits eingeleitetes Hauptverfahren gegenstandslos, da die Tilgung der Vergütungsforderung aufgrund der Akzessorietät des Pfandrechts30 auch den Anspruch auf die Eintragung bzw. den weiteren Bestand eines Bauhandwerkerpfandrechts untergehen lässt. Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht sinnvoll, die Parteien zur Einleitung eines ordentlichen Verfahrens zu bewegen, während eine einvernehmliche aussergerichtliche Lösung noch möglich scheint.