Mit Bezahlung der offenen Forderung würde das Bauhandwerkerpfandrecht dahinfallen und ein allfällig bereits eingeleitetes Hauptverfahren gegenstandslos, da die Tilgung der Vergütungsforderung aufgrund der Akzessorietät des Pfandrechts30 auch den Anspruch auf die Eintragung bzw. den weiteren Bestand eines Bauhandwerkerpfandrechts untergehen lässt.