Die Bemessung der Prosequierungsfrist liegt im Ermessen des Gerichts, wobei die Interessen der Parteien, insbesondere das Beschleunigungsinteresse des Grundeigentümers mit dem Interesse des Unternehmers an ausreichender Vorbereitungszeit für das Vorbereitung und Verfassen der Klageschrift, gegeneinander abzuwägen sind.28 Bei Fällen der vorliegenden Grösse beträgt die Prosequierungsfrist nach handelsgerichtlicher Praxis rund drei Monate. Der Fristenstillstand gemäss Art. 145 Abs. 1 ZPO ist bei der Prosequierungsfrist nach Art.