263 ZPO eine Frist zur Einreichung der Klage mit der Androhung anzusetzen, dass die Vormerkung der vorläufigen Eintragung im Grundbuch bei ungenutztem Ablauf der Frist ohne weiteres und ersatzlos gelöscht werde.27 Die Bemessung der Prosequierungsfrist liegt im Ermessen des Gerichts, wobei die Interessen der Parteien, insbesondere das Beschleunigungsinteresse des Grundeigentümers mit dem Interesse des Unternehmers an ausreichender Vorbereitungszeit für das Vorbereitung und Verfassen der Klageschrift, gegeneinander abzuwägen sind.28