ZGB betrachtet werden kann – in qualitativer Hinsicht nicht die gleiche Sicherheit wie das Bauhandwerkerpfandrecht. Auch unter quantitativen Gesichtspunkten ist die Gleichwertigkeit zu verneinen: Während das Bauhandwerkerpfandrecht auch allfällige Verzugszinsen zeitlich unbeschränkt abdeckt, umfasst die Erklärung der gesuchsgegnerischen Nebenintervenientin diese gerade nicht. Mit der "Schuldanerkennung, Zahlungsvereinbarung, Einfa-