Nachdem allein die gesuchsgegnerische Nebenintervenientin erklärt hat, für den Betrag von Fr. 254'954.90 (als einfache Bürgin) zu haften (GB 19), liegt gerade keine von einer Schweizer Bank oder Versicherungsgesellschaft ausgestellte Bürgschaft vor. Daher bietet sie vorliegend – unabhängig davon, ob die einfache Bürgschaft überhaupt als hinreichende Sicherheitsleistung i.S.v. Art. 839 Abs. 3 ZGB betrachtet werden kann – in qualitativer Hinsicht nicht die gleiche Sicherheit wie das Bauhandwerkerpfandrecht.