Die Gesuchstellerin bestreitet, dass für ihre Forderung damit hinreichend Sicherheit geleistet worden sei (Gesuch Rz. 60). Auch die Gesuchsgegnerschaft macht dies nicht geltend. Nachdem allein die gesuchsgegnerische Nebenintervenientin erklärt hat, für den Betrag von Fr. 254'954.90 (als einfache Bürgin) zu haften (GB 19), liegt gerade keine von einer Schweizer Bank oder Versicherungsgesellschaft ausgestellte Bürgschaft vor.