Als Sicherheitsleistung kommen insbesondere Personalsicherheiten wie die Bürgschaft23 in Frage.24 Dabei ist in der Lehre umstritten, ob nur die Solidarbürgschaft oder auch die einfache Bürgschaft eine hinreichende Sicherheitsleistung i.S.v. Art. 839 Abs. 3 ZGB darstellt.25 Hingegen besteht Einigkeit darüber, dass die Bonität des Bürgen ausser Zweifel stehen muss. Infolgedessen sind in der Regel nur von in der Schweiz zugelassenen Banken und Versicherungen ausgestellte Bürgschaften als hinreichend zu qualifizieren.26