Da Art. 839 Abs. 3 ZGB die Art der zu leistenden Sicherheit nicht vorschreibt, kann sie innerhalb der Schranken der Rechtsordnung grundsätzlich frei gewählt werden.17 Entscheidend ist, dass die Sicherheitsleistung als "hinreichend" i.S.v. Art. 839 Abs. 3 ZGB qualifiziert wird.18 Dies setzt voraus, dass die Sicherheitsleistung qualitativ und quantitativ die gleiche Sicherheit bietet wie das Bauhandwerkerpfandrecht.19