Die Angemessenheit dieses Verteilschlüssels blieb von der Gesuchsgegnerschaft ebenso unbestritten wie die Tatsache, dass 14.06 % der Betonarbeiten dem auf dem Grundstück GB T. Nr. B der Gesuchsgegnerin gelegenen Haus A und 41.45 % der Tiefgarage und Rampe des Grundstücks Nr. C anzurechnen sind (Gesuch Rz. 20, 52). Nach diesen Quoten verteilt die Gesuchstellerin den Betrag in der Höhe von Fr. 231'627.90 auf die einzelnen Grundstücke, womit für das Grundstück GB T. Nr. B eine Pfandsumme von gerundet Fr. 32'566.90 (Fr. 231'627.90 x 14.06 %) und für das Grundstück GB T. Nr. C eine Pfandsumme von gerundet Fr. 96'009.75 (Fr. 231'627.90 x 41.45 %) resultiert.