Zur Ermittlung der jeweiligen Teilpfandsummen (Art. 798 Abs. 2 ZGB) stellt die Gesuchstellerin auf die zugunsten der jeweiligen Gebäudeteilen verbauten Betonkubaturen ab, welche ihren Ausführungen nach 80 % des Werkpreises ausmachten (Gesuch Rz. 20, 52). Die Angemessenheit dieses Verteilschlüssels blieb von der Gesuchsgegnerschaft ebenso unbestritten wie die Tatsache, dass 14.06 % der Betonarbeiten dem auf dem Grundstück GB T. Nr. B der Gesuchsgegnerin gelegenen Haus A und 41.45 % der Tiefgarage und Rampe des Grundstücks Nr. C anzurechnen sind (Gesuch Rz.