GB 5 und 8). Nach den unbestritten gebliebenen Ausführungen der Gesuchstellerin betrifft die Bestellungsänderung Nr. 1 vom 29. August 2022 allein das Haus B (Gesuch Rz 51), womit die darunter ausgeführten Arbeiten nicht den Grundstücken der Gesuchsgegnerin zugutekamen und vorliegend nicht zu berücksichtigen sind. Zur Ermittlung der jeweiligen Teilpfandsummen (Art. 798 Abs. 2 ZGB) stellt die Gesuchstellerin auf die zugunsten der jeweiligen Gebäudeteilen verbauten Betonkubaturen ab, welche ihren Ausführungen nach 80 % des Werkpreises ausmachten (Gesuch Rz.