12. Mit Eingaben vom 17. Februar 2023 resp. 20. Februar 2023 reichten die gesuchsgegnerische Nebenintervenientin und die Gesuchsgegnerin je eine Stellungnahme betreffend die Prosequierungsfrist ein. -6- Der Präsident zieht in Erwägung: 1. Zuständigkeit Der Einzelrichter am Handelsgericht ist örtlich, sachlich und funktionell zur Beurteilung der im summarischen Verfahren zu behandelnden Streitigkeit zuständig (vgl. dazu E. 4 der Verfügung vom 9. Dezember 2022).