Gleichzeitig äusserte sich die Gesuchsgegnerin zum Gesuch vom 8. Dezember 2022. Sie erklärte, auf eine detaillierte materielle Stellungnahme zu verzichten. Allfällige formelle und materielle Einreden und Einwendungen -5- behalte sie sich für den ordentlichen Prosequierungsprozess vor. Der Vollständigkeit halber werde das Vorliegen der Eintragungsvoraussetzungen bestritten.