Zur Begründung wurde ausgeführt, die C. habe der Gesuchsgegnerin diverse Grundstücke verkauft, auf welchen nun Bauhandwerkerpfandrechte vorläufig eingetragen worden seien. Als Verkäuferin stehe sie gegenüber der Gesuchsgegnerin in der Pflicht, solche Pfandrechte abzulösen. Weiter erklärte sie, in vorliegendem Verfahren auf eine detaillierte materielle Stellungnahme zu verzichten. Allfällige formelle und materielle Einreden und Einwendungen behalte sie sich für den ordentlichen Prosequierungsprozess ausdrücklich vor. Das Vorliegen der Eintragungsvoraussetzungen werde der Vollständigkeit halber bestritten.